Einschätzung des Grades der Behinderung im Schwerbehindertenrecht bei Sauerstoff - Langzeit - Therapiepatienten
Autor: Dr. Michael Hillebrand Facharzt für Lungen- und Bronchialheilkunde, Allergologie Sozialmedizin, Luciagasse 7, D-45894 Gelsenkirchen
Die Einschätzung des Grades der Behinderung (GdB) in Schwerbehindertenrecht bei Sauerstoff - Langzeittherapie Patienten wird von den einzelnen Versorgungsämtern teilweise recht unterschiedlich gehandhabt. Bindend für die Einschätzung sind die vom Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung herausgegebenen "Anhaltspunkte für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertengesetz", Rechtsstand 1996, erhältlich bei Köllen Druck u. Verlag GmbH, Ernst - Robert - Curtius Straße 14 in 53117 Bonn (Fax 0228/ 9898222).
Danach sind Krankheiten der Atmungsorgane mit dauernder Einschränkung der Lungenfunktion mittleren Grades, d.h. ...Meßwerte der Lungenfunktion bis zu 2/3 niedriger als die Sollwerte und / oder respiratorische Partialinsuffizienz (d.h. Eine Erniedrigung der Sauerstoffwerte ohne gleichzeitige Erhöhung der Kohlendioxydwerte im Blut) "mit einem GdB - Grad von 50 - 70 % zu entschädigen, schwerergradige Einschränkungen mit 80 - 100 %. Dabei ist die schwere Einschränkung definiert als "Atemnot bereits bei leichtester Belastung oder in Ruhe;
...Meßwerte der Lungenfunktionsprüfung mehr als 2/3 nied- riger als die Sollwerte" und / oder "respiratorische Global- insuffizienz (d.h. Gleichzeitige Erhöhung der Kohlendioxydwerte im Blut).
In den meisten Fällen dürfte bei Sauerstoff - Langzeittherapie - Patienten eine der letztgenannten Definitionen zutreffen und somit der GdB - Grad mit mindestens 80 % anzusetzen sein. Bei Zustand nach Lungentransplantation ist in den ersten 2 Jahren generell ein GdB - Wert von 100 % anzusetzen. Bei bösartigen Tumorerkrankungen der Lunge ist der GdB - Grad während der ersten 5 Jahre auch nach evtl. Entfernung des Tumors mit wenigstens 80 % anzusetzen, je nach Tumor- art und je nach Einschränkung der Lungenfunktion auch mit bis zu 100 %.
Bei pulmonaler Hypertonie, also einem Hochdruck im Lungen- Kreislauf, der an sich häufig schon eine Indikation zur Sauer- stoff - Langzeittherapie darstellt, ist bei pathologischen Meßwerten bereits in Ruhe ein GdB - Grad von 90 bis 100 % anzunehmen, bei Auftreten auffälliger Meßdaten bei der Ergometerbelastung mit 50 Watt ein GdB von 50 - 80 %.
Nachteilsausgleich
Ein weiterer Streitfall mit den Versorgungsämtern sind immer wieder die Voraussetzungen
für die sog. Nachteilsausgleiche, d.h. Die Merkzeichen "G", "AG",
die Notwendigkeit ständiger Begleitung und die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht.
Dies ist insbesondere von Bedeutung, weil nach § 6 des Straßenverkehrsgesetzes
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung Parkerleichterungen gewährt
werden können.
In der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 STVO ist dazu festgelegt: "Als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sind solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können". Atemwegskranke bzw. Pat. mit einer Sauerstoff - Langzeittherapie sind in dieser Verwaltungsvorschrift im Gegensatz zu anderen Kranken zwar nicht ausdrücklich genannt, nach den o.g. Anhaltspunkten sind diese Personen denen in der Verwaltungsvorschrift genannten gleichzustellen, denn es wird ausdrücklich aufgeführt: "Als Erkrankungen der inneren Organe, die eine solche Gleichstellungrechtfertigen, sind beispielsweise Krankheiten der At mungsorgane mit Einschränkung der Lungenfunktion schwe- ren Grades anzusehen".
Dies bedeutet aber im Umkehrschluß, daß bei einem GdB - Grad von 80 - 100 % wegen einer Krankheit der Atmungsorga- ne eine außergewöhnliche Gehbehinderung anzuerkennen ist (Nachteilsausgleich "aG").
Die Notwendigkeit ständiger Begleitung ist dann gegeben, wenn infolge der Behinderung zur Vermeidung von Gefahren für sich oder andere bei Benutzung von öffentlichen Verkehrsmitteln regelmäßig fremde Hilfe erforderlich ist. Bei Patienten mit ei- ner Sauerstoff - Langzeittherapie ist in den meisten Fällen die- se Voraussetzung erfüllt, so daß auch der Nachteilsausgleich gewährt werden muß. Dies ergibt sich bereits als Folgerung aus der Definition der außergewöhnlichen Gehbehinderung.
Die Voraussetzung für einen weiteren Nachteilsausgleich, näm lich die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht, ist jedoch bei vielen Sauerstoff - Langzeittherapie - Patienten gerade nicht gegeben, da hierfür Voraussetzung ist, daß die Behinderten "wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können". Entscheidend ist hier der Begriff "ständig"; es reicht z.B. Nicht aus, "daß sich die Teilnahme an einzelnen, nur gelegentlich stattfindenden Veranstaltungen - bestimmter Art - verbietet. Behinderte, die noch in nennens- wertem Umfang an öffentlichen Veranstaltungen teilnehmen können, erfüllen die Voraussetzungen nicht.
Stufenplan zur Durchsetzung von Ansprüchen bei Kostenträgern usw.
- Gespräch mit dem Abteilungsleiter der die Ablehnung gezeichnet hat.
- Gespräch mit dem Leiter der zuständigen Organisation (Kasse, Versicherung usw.)
- Beantragung eines prozeßfähigen Ablehnungsbescheides mit ausreichender Begründung, gemäß Sozialgesetzbuch.
- Einspruch, gegen den erstellten Bescheid/ schriftlich, oder mündlich und zur Niederschrift geben. (Kosteneinsparungen sind in den Vordergrund zu stellen, danach erst medizinische Gründe, soziale Belange sind nicht relevant)
- Klage beim zuständigen Sozialgericht. Das Sozialgerichtsverfahren ist nicht anwaltspflichtig, jeder kann sich selbst vertreten, die Kosten des Verfahrens sind gering. Eine Mitgliedschaft bei einem Sozial- und Behindertenverband wie etwa "VDK" ist zu empfehlen. Diese Verbände stellen kostenfrei die Fachanwälte und erledigen den gesamten Schriftverkehr mit den am Verfahren beteiligten Parteien.
Merke:
Wahren Sie ihre Rechte als Bürger dieses Staates, dafür sind unsere Gesetze
gemacht, lassen Sie sich nicht einschüchtern durch große und bekannte Namen
von Kostenträgern oder anderen Organisationen und Behörden! Gehen Sie notfalls
bis zum Bundessozialgericht um Ihre Ansprüche durchzusetzen!